Jugendhilfe Wellenreiter
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Jugendhilfe Wellenreiter
Sozialpädagogische Familienhilfe (SPFH) ist ein ambulantes Angebot der Erziehungshilfe nach § 27 in Verbindung mit § 31 und § 36 SGB VIII.
Sozialpädagogische Familienhilfe soll durch intensive Betreuung und Begleitung Familien unterstützen und Hilfe zur Selbsthilfe geben. Dies beinhaltet Erziehungsfragen, die Bewältigung von Alltagsproblemen, die Lösung von Konflikten und Krisen sowie den Kontakt mit Ämtern und Institutionen. Sie ist in der Regel auf längere Dauer angelegt und erfordert die Mitarbeit der Familie.
Durch vielfältige und verschiedene auslösende Belastungen kann es in Familien zu Krisensituationen kommen, die eine ambulante Hilfe erforderlich machen. Aus systemischer Sicht spiegelt sich die Problematik der Gesamtfamilie in der Fokussierung auf das Verhalten der Kinder als “Symptomträger”. Dementsprechend arbeitet das Helfersystem mit der Gesamtfamilie und mobilisiert vorhandene Ressourcen mit dem Ziel, die Familie zu erhalten und eine Fremdunterbringung eines oder mehrerer Kinder abzuwenden bzw. bereits fremduntergebrachte Kinder wieder in die Familie zu integrieren.
SPFH ist keine therapeutische Maßnahme. Sie beinhaltet die praktische Anleitung und Beratung der Familie.
Erziehungsbeistandschaft ist ein ambulantes Angebot der Erziehungshilfe nach § 27 - § 30 in Verbindung mit § 41 SGB VIII.
Der Erziehungsbeistand soll das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfeldes unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbstständigung fördern.
Die Erziehungsbeistandschaft ist ein sozialpädagogisches Hilfsangebot, das insbesondere auf die Unterstützung des Minderjährigen und jungen Erwachsenen ausgerichtet ist. Zwar arbeitet der Erziehungsbeistand auch mit den Personenberechtigten zusammen und bezieht das soziale Umfeld, soweit es von Bedeutung ist, mit ein, im Fokus des sozialpädagogischen Handelns steht jedoch das Kind/der Jugendliche selbst.
Die gesetzliche Grundlage dieses Hilfeangebotes bilden der § 27 in Verbindung mit den § 34/35a und § 41 KJHG (Lebensfeldaufbauende erzieherische Hilfen für Jugendliche und Hilfen für junge Volljährige). Jugendliche und junge Volljährige erhalten Hilfe mit dem Ziel eines eigenverantwortlichen Lebens außerhalb der Herkunftsfamilie und/oder der betreuenden Einrichtung. Der junge Mensch wird in allen Fragen seiner persönlichen Entwicklung (Identität) sowie beim Aufbau eines eigenen Lebensfeldes beraten und unterstützt. Angestrebt wird das eigenständige Wohnen in einem Apartment oder in einer eigenen Wohnung.
Das Angebot des betreuten Wohnens richtet sich an Jugendliche ab 16 Jahren, die ihre Selbständigkeit in möglichst lebensnahen Bedingungen organisieren und erlernen wollen und dafür sozialpädagogischer Unterstützung bedürfen. Der Hilfebedarf wird durch das Jugendamt auf Antrag nach den Maßgaben des Kinder- und Jugendhilfe Gesetztes festgestellt und im Hilfeplanverfahren laufend überprüft. Kostenträger ist das Jugendamt unter Berücksichtigung der Einkommen der Erziehungsberechtigten und der zu Betreuenden.
Betreut werden Mädchen und Jungen in angemieteten Wohnungen ab 16 Jahren
• aus Heimunterbringung, bei denen die Entwicklungsprozesse in der Gruppe abgeschlossen bzw. nicht mehr förderlich sind
• aus konfliktreichen Familien oder anderen Lebenszusammenhängen, die aufgrund ihrer Entwicklung und ihres Alters keiner Heimunterbringung mehr bedürfen
• die soziale Defizite aufweisen und für die das betreute Wohnen keine Überforderung, sondern eine positive Betreuungssituation darstellt
• der Jugendliche / junge Erwachsene dieser Betreuungsform ausdrücklich zustimmt und diese beim Jugendamt beantragt ist
• der Jugendliche und junge Volljährige Hilfen und Unterstützung bei der Verselbständigung und dem Aufbau eines eigenen Lebensumfeldes benötigen
Es besteht eine Mitwirkungspflicht für die jungen Menschen bei Inanspruchnahme der Hilfe. Sie müssen im Rahmen ihrer Möglichkeiten am Erfolg der Maßnahme aktiv mitarbeiten. Die jungen Erwachsenen entscheiden sich freiwillig zur Betreuung, bringen ein Mindestmaß an Verlässlichkeit und Alltagstechniken mit und zeigen sich kooperationsbereit.
Ein Betreutes Wohnen ist nicht möglich, wenn Jugendliche und junge Volljährige ihre Bereitschaft zur Mitarbeit prinzipiell verweigern oder eine weitere Verselbständigung aufgrund von geistigen oder seelischen Behinderungen beeinträchtigt wird, sowie eine Rund um die Uhr Betreuung notwendig ist.
Ziel des betreuten Wohnens ist, jungen Menschen Hilfestellung zur Persönlichkeitsentwicklung und zu eigenverantwortlicher Lebensführung zu geben und sie beim Übergang in die Selbständigkeit zu unterstützen.
Schutzauftrag gemäß § 8a SGB VIII
Werden den Mitarbeitern der Jugendhilfe Wellenreiter gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls bekannt, so wird das Jugendamt bzw. die für den Hilfeplan verantwortliche Fachkraft und die Leitung des sozialen Dienstes umgehend und schriftlich in Kenntnis gesetzt. Die weitere Vorgehensweise obliegt dem zuständigen Mitarbeiter des Jugendamtes.