Jugendhilfe Wellenreiter
JW
Jugendhilfe Wellenreiter
Sozialpädagogische Familienhilfe (SPFH) ist ein ambulantes Angebot der Erziehungshilfe nach § 27 in Verbindung mit § 31 und § 36 SGB VIII.
Sozialpädagogische Familienhilfe soll durch intensive Betreuung und Begleitung Familien unterstützen und Hilfe zur Selbsthilfe geben. Dies beinhaltet Erziehungsfragen, die Bewältigung von Alltagsproblemen, die Lösung von Konflikten und Krisen sowie den Kontakt mit Ämtern und Institutionen. Sie ist in der Regel auf längere Dauer angelegt und erfordert die Mitarbeit der Familie.
Durch vielfältige und verschiedene auslösende Belastungen kann es in Familien zu Krisensituationen kommen, die eine ambulante Hilfe erforderlich machen. Aus systemischer Sicht spiegelt sich die Problematik der Gesamtfamilie in der Fokussierung auf das Verhalten der Kinder als “Symptomträger”. Dementsprechend arbeitet das Helfersystem mit der Gesamtfamilie und mobilisiert vorhandene Ressourcen mit dem Ziel, die Familie zu erhalten und eine Fremdunterbringung eines oder mehrerer Kinder abzuwenden bzw. bereits fremduntergebrachte Kinder wieder in die Familie zu integrieren.
SPFH ist keine therapeutische Maßnahme. Sie beinhaltet die praktische Anleitung und Beratung der Familie.
SPFH ist eine Möglichkeit für alle Familiensysteme, unter aktiver Mitwirkung, ihre persönliche Situation nachhaltig zu verbessern. Durch die längerfristige Begleitung und Beratung einer festen SPFH können Selbsthilfekräfte und Kernkompetenzen verstärkt und erweitert werden.
Als Familiensysteme kommen alle Lebensformen in Frage, in denen Kinder leben, d.h. Alleinerziehende, Lebensgemeinschaften, Stief- und Pflegefamilien, vollständige Familien, etc.
Je früher die Familiensysteme die SPFH in Anspruch nehmen und je mehr Kooperationsbereitschaft und Motivation die einzelnen Mitglieder zeigen, desto schneller sind positive Veränderungen möglich. Ein wesentlicher Aspekt des Erfolges liegt auch im Umfang der SPFH und der Nutzung begleitender Maßnahmen.
Bei ungünstiger Ausgangslage z.B. Gewalttätigkeit, dauerhafte Überschuldung, Suchtproblematik oder psychische Erkrankungen ist meistens eine Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen erforderlich, bzw. zu klären, ob durch die Begleitung anderer Intensivmaßnahmen ausreichend Unterstützung gegeben werden kann.
Wir gehen davon aus, dass jeder Mensch die Fähigkeit zur Veränderung besitzt. Wenn genügend Leidensdruck in der Familie vorhanden ist, ist auch die Bereitschaft zur Veränderung gegeben. Schwerpunkt unserer Arbeit ist die Neuordnung des Familiensystems. Um dies zu erreichen ist Beratung und pädagogische Unterstützung, die auf den individuellen Fall ausgerichtet ist, erforderlich.
Wir wollen mit flexiblen Methoden zielgerichtet arbeiten. Wir verstehen uns für einen gewissen Zeitraum als Begleiter der Familien, damit sie ihre Schwierigkeiten und Störungen bearbeiten können. Es soll den Familien ermöglicht werden, eigene Ressourcen freizusetzen, die ein neues Aufeinanderzugehen und ein befriedigendes Miteinander ermöglichen.
Über die Familienarbeit hinaus braucht das Kind oder der/die Jugendliche eine individuelle Förderung, um Entwicklungsrückstände aufzuarbeiten und sein Selbsthilfepotential zu stärken. Die psychosoziale Kompetenz des Kindes/des Jugendlichen soll verbessert werden, sodass es/er in seiner persönlichen und geschlechtlichen Identität heranreifen kann. Die Bereitschaft sich auf schulisches Lernen einzulassen soll gestärkt werden.
Erziehungsbeistandschaft ist ein ambulantes Angebot der Erziehungshilfe nach § 27 - § 30 in Verbindung mit § 41 SGB VIII.
Der Erziehungsbeistand soll das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfeldes unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbstständigung fördern.
Die Erziehungsbeistandschaft ist ein sozialpädagogisches Hilfsangebot, das insbesondere auf die Unterstützung des Minderjährigen und jungen Erwachsenen ausgerichtet ist. Zwar arbeitet der Erziehungsbeistand auch mit den Personenberechtigten zusammen und bezieht das soziale Umfeld, soweit es von Bedeutung ist, mit ein, im Fokus des sozialpädagogischen Handelns steht jedoch das Kind/der Jugendliche selbst.
Aus unterschiedlichen Gründen (veränderte familiäre Strukturen, schulische u./o. berufliche Perspektivlosigkeit, konsumorientiertes Freizeitverhalten, unbeständige, wenig belastbare Beziehungen und einhergehende Kommunikationsarmut/-störung) sind zunehmend Eltern und Jugendliche mit der Lösung von Schwierigkeiten, die mit einer altersgemäßen Verselbstständigung und sich entwickelnder Herauslösung einhergehen, überfordert und benötigen hierbei professionelle Hilfe.
Der Erziehungsbeistand bietet über das Beziehungsangebot die Möglichkeit, den jungen Menschen bei seiner Persönlichkeitsentwicklung zu begleiten und zu unterstützen, seine individuellen Fähigkeiten und Bedürfnisse zu fördern sowie seine Beziehungen zu den Eltern/Erziehungsberechtigten zu klären.
Auch Jugendliche oder junge Erwachsene, die bereits in einer eigenen Wohnung leben bzw. verselbstständigt werden sollen, können einen Erziehungsbeistand benötigen.
Das Ziel der Erziehungsbeistandschaft ist immer die Herstellung bzw. Wiederherstellung möglichst optimaler Entwicklungsbedingungen für Kinder und Jugendliche auf psychischer, sozialer und somatischer Ebene.
Die Installation der Erziehungsbeistandschaft kann also aus unterschiedlichen Bedürfnislagen heraus entstehen und muss somit individuell gestaltet werden. Die Erziehungsbeistandschaft unterstützt Eltern, berät und begleitet Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene.
unterstützen, seine individuellen Fähigkeiten und Bedürfnisse zu fördern sowie seine Beziehungen zu den Eltern/Erziehungsberechtigten zu klären.
Auch Jugendliche oder junge Erwachsene, die bereits in einer eigenen Wohnung leben bzw. verselbstständigt werden sollen, können einen Erziehungsbeistand benötigen.
Das Ziel der Erziehungsbeistandschaft ist immer die Herstellung bzw. Wiederherstellung möglichst optimaler Entwicklungsbedingungen für Kinder und Jugendliche auf psychischer, sozialer und somatischer Ebene.
Die gesetzliche Grundlage dieses Hilfeangebotes bilden der § 27 in Verbindung mit den § 34/35a und § 41 KJHG (Lebensfeldaufbauende erzieherische Hilfen für Jugendliche und Hilfen für junge Volljährige). Jugendliche und junge Volljährige erhalten Hilfe mit dem Ziel eines eigenverantwortlichen Lebens außerhalb der Herkunftsfamilie und/oder der betreuenden Einrichtung. Der junge Mensch wird in allen Fragen seiner persönlichen Entwicklung (Identität) sowie beim Aufbau eines eigenen Lebensfeldes beraten und unterstützt. Angestrebt wird das eigenständige Wohnen in einem Apartment oder in einer eigenen Wohnung.
Das Angebot des betreuten Wohnens richtet sich an Jugendliche ab 16 Jahren, die ihre Selbständigkeit in möglichst lebensnahen Bedingungen organisieren und erlernen wollen und dafür sozialpädagogischer Unterstützung bedürfen. Der Hilfebedarf wird durch das Jugendamt auf Antrag nach den Maßgaben des Kinder- und Jugendhilfe Gesetztes festgestellt und im Hilfeplanverfahren laufend überprüft. Kostenträger ist das Jugendamt unter Berücksichtigung der Einkommen der Erziehungsberechtigten und der zu Betreuenden.
Betreut werden Mädchen und Jungen in angemieteten Wohnungen ab 16 Jahren
• aus Heimunterbringung, bei denen die Entwicklungsprozesse in der Gruppe abgeschlossen bzw. nicht mehr förderlich sind
• aus konfliktreichen Familien oder anderen Lebenszusammenhängen, die aufgrund ihrer Entwicklung und ihres Alters keiner Heimunterbringung mehr bedürfen
• die soziale Defizite aufweisen und für die das betreute Wohnen keine Überforderung, sondern eine positive Betreuungssituation darstellt
• der Jugendliche / junge Erwachsene dieser Betreuungsform ausdrücklich zustimmt und diese beim Jugendamt beantragt ist
• der Jugendliche und junge Volljährige Hilfen und Unterstützung bei der Verselbständigung und dem Aufbau eines eigenen Lebensumfeldes benötigen
Es besteht eine Mitwirkungspflicht für die jungen Menschen bei Inanspruchnahme der Hilfe. Sie müssen im Rahmen ihrer Möglichkeiten am Erfolg der Maßnahme aktiv mitarbeiten. Die jungen Erwachsenen entscheiden sich freiwillig zur Betreuung, bringen ein Mindestmaß an Verlässlichkeit und Alltagstechniken mit und zeigen sich kooperationsbereit.
Ein Betreutes Wohnen ist nicht möglich, wenn Jugendliche und junge Volljährige ihre Bereitschaft zur Mitarbeit prinzipiell verweigern oder eine weitere Verselbständigung aufgrund von geistigen oder seelischen Behinderungen beeinträchtigt wird, sowie eine Rund um die Uhr Betreuung notwendig ist.
Ziel des betreuten Wohnens ist, jungen Menschen Hilfestellung zur Persönlichkeitsentwicklung und zu eigenverantwortlicher Lebensführung zu geben und sie beim Übergang in die Selbständigkeit zu unterstützen.
Schutzauftrag gemäß § 8a SGB VIII
Werden den Mitarbeitern der Jugendhilfe Wellenreiter gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls bekannt, so wird das Jugendamt bzw. die für den Hilfeplan verantwortliche Fachkraft und die Leitung des sozialen Dienstes umgehend und schriftlich in Kenntnis gesetzt. Die weitere Vorgehensweise obliegt dem zuständigen Mitarbeiter des Jugendamtes.